Inhalt: Gesetzliche Grundlage
Nach Artikel 89 des Grundgesetzes ist der Bund Eigentümer der früheren Reichswasserstraßen, die er durch eigene Behörden (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - WSV) verwaltet. Die Zuständigkeit des Bundes für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und für die Regelung des Schiffsverkehrs ist im Einzelnen durch Bundesgesetze geregelt.
Diese sind:- das Bundeswasserstraßengesetz
- das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
- das Seeschifffahrtsaufgabengesetz
- das Bundeswasserstraßenvermögensgesetz für die fiskalische Verwaltung
Die allgemeine Wasserwirtschaft, insbesondere die Gewässerreinhaltung und die Gewässergüte, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer.