Inhalt: Hinweise für die Fahrt auf der Mosel
Fahrtberechtigung
Die Mosel ist von der Mündung bis Neuves-Maisons für die Großschifffahrt (auch für die Fahrt bei Nacht) freigegeben. Oberhalb der Schleuse Orne/Richemont (Mosel-km 277,5) ist Voranmeldung für Nachtschleusungen erforderlich. Jeder Schiffsführer bedarf eines Befähigungszeugnisses nach der Binnenschifferpatent-Verordnung. Ihm gleichgestellt sind das Rheinpatent und das Befähigungszeugnis für die Saar.
Schleusenmaße
Sämtliche Schleusen der Mosel sind mindestens 170,00 m lang (zwischen den an den Wänden angegebenen Grenzen) und 12,00 m breit. Daneben hat die Schleusengruppe Koblenz noch eine zweite Schleuse von 122,50 m Länge und 12,00 m Breite. Im Abschnitt Thionville bis Metz befindet sich neben jeder Großschifffahrtsschleuse noch eine kleinere Schleuse für Penichen. Die Befahrensabmessungen der Bootsschleusen an der Mosel betragen 18,00 mal 3,30 m.
Fahrrinnentiefe und Fahrrinnenbreite
Auf der Mosel wird zwischen der Mündung und der deutsch-französischen Grenze (Mosel-km 0,00 bis 242,21) eine Fahrrinne in der Breite von 40 m vorgehalten, die im Bereich von Krümmungen verbreitert ist.
Die Fahrrinnentiefe der Mosel beträgt:
- von der Moselmündung (km 0,00) bis zur Schleuse Koblenz (km 1,96) 2,50 m bei Gleichwertigem Wasserstand (GLW) des Rheins;
- in der Zufahrt im unteren Vorhafen zur kleinen Schleusenkammer Koblenz 1,75 m bei GLW des Rheins.
Aufgrund der seitlichen Eckaussteifungen (Vouten) der kleinen Schleusenkammer Koblenz steht Fahrzeugen, die weniger als 30 cm Flottwasser, bezogen auf die Fahrrinnentiefe haben, eine eingeschränkte Kammerbreite von 11,60 m (Regelbreite 12,00 m) zur Verfügung. - von der Schleuse Koblenz (km 1,96) bis Rauental (km 3,55) 3,70 m bei Regelstau (Normalstau);
- von Rauental (km 3,55) bis zur deutsch-französischen Grenze (km 242,21) 3,00 m.
Fehlbereiche werden lokal bekannt gegeben.
Die Schiffsführer haben gemäß § 1.06 Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) in eigener Verantwortung die Abladetiefe unter Berücksichtigung der Wasserstände und aller anderen Umstände zu bestimmen, insbesondere auch im Hinblick auf eine zusätzliche Einsenkung während der Fahrt und die Gefährlichkeit der Ladung.
Unberührt bleibt die Befugnis der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, Fahrzeugen, die so tief abgeladen sind, dass sie im Einzelfall die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder den ordnungsgemäßen Zustand der Wasserstraße gefährden können, die Einfahrt in die Mosel bzw. die Weiterfahrt zu untersagen.
Fahrrinnenabmessungen der Zufahrten
zu den Bootsschleusen bzw. Bootsgassen
Die Zufahrten zu den Bootsschleusen bzw. Bootsgassen werden in einer
- Fahrrinnenbreite von 12,00 m und einer
- Fahrrinnentiefe von 1,50 m vorgehalten.
Ausnahme:
Unterwasser Schleuse Koblenz
- Fahrrinnentiefe Pegel Koblenz minus 30 cm.
Ausgestaltung mit Schifffahrtszeichen
Soweit die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schifffahrtszeichen an einzelnen Stellen zur Orientierung für die Schifffahrt auslegt, gilt hierfür folgendes: Es werden, in Flussrichtung gesehen, rechts rote und links grüne Schifffahrtszeichen verwendet. Die schwimmenden Schifffahrtszeichen an der Mosel kennzeichnen hochgradige Gefahrenpunke; sie liegen im Allgemeinen etwas außerhalb der Fahrrinne. Ein hartes Anhalten der Schifffahrtszeichen ist deswegen mit der Gefahr des Auffahrens verbunden. Die Fahrwasserzeichen werden in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre richtige Lage überwacht. Es kann aber keine Gewähr für das Vorhandensein und die richtige Lage der Schifffahrtszeichen geleistet werden, weil die Gefahr besteht, dass die Schifffahrtszeichen durch Fahrzeuge beschädigt, zerstört oder verschleppt werden. Dies geschieht besonders häufig bei höherer Wasserführung. Es liegt im Interesse der Schifffahrtstreibenden selbst, Feststellungen über beschädigte, verschleppte oder fehlende Schifffahrtszeichen sofort bei der nächsten Schleuse zu melden.
Durchfahrtshöhen unter Brücken
Die geringste Durchfahrtshöhe bei HSW beträgt auf der deutschen Moselstrecke 3,10 m bei der Eisenbahnbrücke Koblenz-Lützel, und zwar 3,10 m zwischen HSW und der unteren Spitze der rot-weißen Tafeln (rund 14,00 m Abstand) sowie 5,25 m unter dem Bogenscheitel.
Die angegebenen Werte können, bedingt durch schwankende Wasserstände, plus minus 30 cm betragen. Auf der französischen Moselstrecke beträgt die Durchfahrtshöhe 4,25 m (Eisenbahnbrücke Thionville-Nord).
Sorgfaltspflicht
Die Schiffsführer haben bei der Befahrung der Mosel, insbesondere beim Passieren der Schleusen, die gebotene Sorgfalt im Sinne der §§ 1.04 und 1.13 MoselSchPV und Artikel 2 der Einführungsverordnung zur MoselSchPV zu beachten und durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen unverzüglich der zuständigen Behörde, spätestens beim Durchfahren der nächsten Schleuse, dem Schleusenbeamten anzuzeigen.
Eine Schifffahrtskarte der Mosel bis Nancy und der Saar bis Dillingen im Maßstab 1:200.000 ist im Binnenschifffahrtsverlag GmbH, 47118 Duisburg, erhältlich.
Fahrgeschwindigkeiten
Die Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) gibt im § 8.01 die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge und Verbände gegenüber dem Ufer an:§ 8.01 Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Fahrgeschwindigkeit
Unbeschadet der §§ 1.04 und 1.06 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer allgemein 30 km/h einschließlich der Altwässer im französischen Abschnitt und 15 km/h auf den französischen Kanalstrecken. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht:
- für Kleinfahrzeuge auf freien Flussstrecken, solange die in Fahrtrichtung einsehbare Wasserfläche frei von anderen Benutzern der Wasserstraße ist. Hierbei darf die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer 60 km/h nicht überschreiten;
- für Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrere Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 frei gegebenen Strecken schleppen;
- für Fahrzeuge mit Sondererlaubnis, die im Rahmen einer nach § 1.23 genehmigten Veranstaltung von der zuständigen Behörde erteilt wurde;
- für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen;
- für bestimmte Strecken, auf denen die zuständige Behörde (Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest) befristet eine abweichende Höchstgeschwindigkeit zugelassen hat.