Inhalt: Befähigungsnachweise in der Binnenschifffahrt
Für das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen benötigt der Fahrzeugführer ein Befähigungszeugnis (Patent) oder eine Fahrerlaubnis.
Für den Verkehr auf dem Rhein ist ein Rheinpatent nach der Rheinpatentverordnung, für den Verkehr auf den übrigen Binnenwasserstraßen ist eine Fahrerlaubnis nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderlich.
Zuständig für die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Berufsschifffahrt sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD'n). Im Amtsbereich des WSA Trier werden die Anträge an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest in Mainz weitergeleitet.
Für die Ausstellung von Sportbootführerscheinen ist der Deutsche Motoryacht-Verband zuständig.
Prüfungstermine, den Antrag und weitere Informationen zur Prüfung finden Sie auf den Seiten der WSD Südwest.
Ein Merkblatt über die Änderungen im Patentwesen finden Sie im Elektronischen Wasserstraßen-Informationssystem (ELWIS).
Ausstellung des Patentes
Der Patentantrag kann bei jedem Wasser- und Schifffahrtsamt zur Weiterleitung an die WSD eingereicht werden.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:- neues Passbild
- Untersuchungsergebnis des Arbeitsmedizinischen Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (ASD) (Anlage B2 der RheinpatV)
- Kopie Personalausweis
- Nachweise über die Fahrzeiten, Schifferdienstbücher etc. (außer bei Radarpatent)
- für die Prüfung der Patente A bis B2 sowie das Radarpatent die Kopie des Funkzeugnisses
- Führungszeugnis
Für die Prüfung zur Erweiterung des Patentes:
- Kopie Ihres Patentes
Haben Sie Ihr Patent verloren, legen Sie bitte eine Verlusterklärung vor.
Erneuerung der Tauglichkeit
Ab dem 50. Lebensjahr muss die körperliche Tauglichkeit alle 5 Jahre (50, 55, 60 Jahre) durch eine Untersuchung beim ASD bestätigt werden. Daraufhin wird ein neues Patent ausgestellt.
Hierzu müssen folgende Unterlagen zur Weiterleitung an die WSD beim Wasser- und Schifffahrtsamt eingereicht werden:
- Patentantrag
- neues Passbild
- Untersuchungsergebnis des ASD (Anlage B2 der RheinpatV)
- Kopie Personalausweis
- Kopie des alten Patentes
- Unterschriftenvorlage für die Patentherstellung
Ab dem 65. Lebensjahr muss die körperliche Tauglichkeit jährlich durch eine Untersuchung beim ASD bestätigt werden. Die Tauglichkeit wird dann durch einen Bescheid bestätigt, der zusätzlich zum Patent mitzuführen ist. Auf die Patentkarte wird der Aufdruck "Bescheid mit Auflagen ist mitzuführen" aufgedruckt. Nachfolgende Unterlagen sind zur Weiterleitung an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion dem WSA vorzulegen:
- Patentantrag
- Untersuchungsergebnis des ASD (Anlage B2 der RheinpatV)
- Kopie des alten Patentes
Die Herstellung der Patentkarten ist gebührenpflichtig.